Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der E-Casting-Plattform der Castin GmbH
castin GmbH, (nachfolgend „castin“) stellt über die Internetseite „https://we-cast.de“ Online-Plattform (nachfolgend „E-Casting-Plattform“) zur Verfügung, auf der Dritte wie z.B. Filmproduktionen, Werbeagenturen, Markenhersteller etc. (nachfolgend „Kunden“) „Casting-Ausschreibungen“ bzw. Suchanfragen für Foto-Modelle, Künstler, Schauspieler, Darsteller, Sprecher, Moderatoren etc. einstellen bzw. von castin einstellen lassen können.
Mit Nutzung der E-Casting-Plattform und/oder mit dem Auftrag an castin, eine Suchanfrage auf der E-Casting-Plattform einzustellen, akzeptiert der Kunde die ausschließliche und verbindliche Geltung der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftige Beauftragungen von castin im Zusammenhang mit der E-Casting-Plattform. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt castin ausdrücklich nicht an. Sofern zwischen castin und Kunde individualvertraglich Regelungen schriftlich oder in Textform getroffen werden, die von den hiesigen Geschäftsbedingungen abweichen, haben diese individualvertraglichen Regelungen Vorrang.
I. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang im Rahmen der E-Castin-Plattform
(1) Vertragsgegenstand ist die Zurverfügungstellung der E-Casting-Plattform für Kunden für die Job- und Buchungsakquise im Sinne sog. „freier Castings“. Darüber hinaus berät castin Kunde im Zusammenhang mit der Buchung und plant und organisiert die Buchung für den Kunden und nimmt die Kommunikation und Abwicklung mit dem Model und dem Kunden bzw. der Foto-/Filmproduktion und/oder Werbeagentur in Abstimmung mit dem Kunden vor.
(2) Kunden können Casting-Ausschreibungen/Suchanfragen auf der E-Casting-Plattform einstellen oder zusammen mit Job-Konditionen an castin übermitteln. castin berät Kunden zu Details und Bedingungen hierzu, stimmt die Eckwerte der Buchungsbedingungen mit dem Kunden ab und veröffentlicht die Casting-Ausschreibung bzw. die Suchanfrage nach Freigabe durch Kunde auf der E-Casting-Plattform.
(3) Wenn sich Bewerber*innen auf eine Casting-Ausschreibung „bewerben“, nimmt castin für den Kunden eine Sichtung der Bewerbungen, die über die E-Casting-Plattform eingehen (sog. „E-Castings“) vor und leitet geeignete Kandidaten bzw. deren Bewerbungen an den Kunden – ggf. mit einer Einschätzung/Empfehlung - weiter.
(4) Weitere Leistungen von castin sind das Anfragen von Bewerber*innen, die Vorselektion der Sedcardvorschläge und sog. E-Castings, die Beratung des Kunden und das „Handling“ der Anfragen und Bewerbungen sowie die Unterstützung des Kunden im Rahmen der Jobabwicklung und Kommunikation und Abwicklung mit dem Model und dem Kunden bzw. der Foto-/Filmproduktion und/oder Werbeagentur.
II. Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Casting-Ausschreibungen zu überprüfen und diese anschließend gegenüber castin freizugeben. Casting-Ausschreibungen werden erst nach Freigabe veröffentlicht. Die sich aus den Casting-Ausschreibung bzw. Suchanfragen von Kunden ergebenden Bedingungen sind für den Kunden ab der Freigabe verbindlich.
(2) Wenn zwischen Kunde und Bewerber*in eine Buchung zu Stande kommt, ist der Kunde an die Bedingungen aus der Suchanfrage (auch gegenüber Bewerber*innen) gebunden. Kunde ist verpflichtet, neben Buchungszeit und -ort insbesondere auch die sonstigen Angaben in der Casting-Ausschreibung einzuhalten.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu treffen, die eine angemessene und erforderliche Sicherheit und Gesundheit von Bewerber*innen beim Shooting oder Dreh gewährleisten.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Durchführung von Shootings und/oder Drehs die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere arbeitsrechtliche und jugendschutzrechtliche Bestimmungen wie z.B. das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutz-VO einzuhalten. Dies gilt insbesondere bei minderjährigen Bewerber*innen, beispielsweise hinsichtlich etwaiger Beschäftigungsverbote, zulässiger Arbeitszeiten, Beschäftigungsdauer, Arbeitserlaubnis sowie hinsichtlich der Kontrolle der erforderlichen behördlichen, ärztlichen und sonstigen Genehmigungen und etwaiger Einwilligungen der gesetzlichen Vertreter und/oder Personenberechtigten.
III. Buchung (Vertragsschluss zwischen Kunde und Bewerber*innen)
(1) Der Vertragsschluss über die Buchung kommt direkt zwischen Kunde und Bewerber*innen (ggf. vertreten durch dessen/deren Agentur) zu Stande. Die Beauftragung von Bewerber*innen erfolgt – sofern sie durch castin erfolgt – grundsätzlich im Auftrag und im Namen des jeweiligen Kunden. Der Kunde haftet für die Gagen und Honorare, die mit Bewerber*innen vereinbart sind bzw. sich aus der Casting-Ausschreibung ergeben, direkt gegenüber den Bewerber*innen. castin ist in diesem Zusammenhang nur dann auch Vertragspartner von Bewerber*innen, sofern castin den/die betreffende(n) Bewerber*in als Agentur vertritt.
(2) Etwaige Ansprüche zwischen Kunde und Bewerber*innen, beispielsweise aufgrund von Leistungsstörungen, Ausfällen, Reklamationen, Nichterfüllung, Abrechnung etc. sind direkt zwischen Kunde und Bewerber*innen (ggf. vertreten durch dessen/deren Agentur) und umgekehrt geltend zu machen bzw. zu klären.
IV. Buchungsbedingungen
(1) Die Buchung von Bewerber*innen d.h. der Vertrag mit Bewerber*innen kommt direkt zwischen Kunde und Bewerber*innen zu Stande. Der jeweilige Buchungs- und Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen auf der E-Casting-Plattform freigeschalteten Casting-Ausschreibung. Der Umfang etwaiger Einräumungen von Rechten und Befugnissen sowie die Einwilligung in die Abbildung von Bewerber*innen etc. ergeben sich ebenfalls aus der jeweiligen Casting-Ausschreibung.
(2) Der Kunde ist an die Konditionen aus der von ihm freigegebenen bzw. auf der E-Casting-Plattform freigeschalteten Casting-Ausschreibung gebunden. Diese Konditionen sind Grundlage des Vertrages zwischen Kunde und Bewerber*innen.
(3) Etwaige nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen müssen zwischen Kunde und Bewerber*innen vereinbart werden. Zusätzliche Leistungen von Bewerber*innen sowie „Overtime“ sind vom Kunden gegenüber Bewerber*innen gesondert zu vergüten.
(4) Darüber hinaus gelten im Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Bewerber*innen im Falle der Buchung die nachfolgenden Grundsätze, deren Geltung Kunde ausdrücklich auch im Vertragsverhältnis zu Bewerber*innen als verbindlich anerkennt:
(a) Bei Foto-Shootings gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von max. 9 Stunden (inkl. Pause) pro Tag. Arbeitszeiten von mehr als 9 Stunden (inkl. Pause) werden als sog. Overtime vergütet. Bei Foto-Shootings, bei denen eine Buchung für einen halben Tag erfolgt, gilt grundsätzlich eine maximale Arbeitszeit von 4,5 Stunden (inkl. Pause). Bei einer Buchung für einen halben Shooting-Tag werden Arbeitszeiten von mehr als 4,5 Stunden (inkl. Pause) als sog. Overtime vergütet.
(b) Bei Film-Drehs gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von max. 10 Stunden (inkl. Pause) pro Drehtag. Arbeitszeiten von mehr als 10 Stunden (inkl. Pause) werden als sog. Overtime vergütet. Bei Film-Drehs, bei denen eine Buchung für einen halben Tag erfolgt, gilt grundsätzlich eine maximale Arbeitszeit von 5 Stunden (inkl. Pause). Bei einer Buchung für einen halben Dreh-Tag werden Arbeitszeiten von mehr als 5 Stunden (inkl. Pause) als sog. Overtime vergütet.
(c) Wenn keine Regelungen zur Arbeitszeit im Angebot enthalten sind, gelten die gesetzlichen Arbeitszeiten- und Pausenregelungen.
(d) Bei Minderjährigen sind abweichende Arbeitszeiten zu beachten. Diese dürfen die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen nicht übersteigen.
(e) Zeiten, die für das sog. Fitting (im Vorfeld eines Shootings/Drehs oder am Shooting-/Dreh-Tag) anfallen, sind bis zu einem Umfang von 1,5 Std. (ohne Anfahrtszeiten) von der vereinbarten Gage umfasst und werden nicht gesondert vergütet. Zeiten, die diese 1,5 Std. überschreiten, sind nach Maßgabe der Overtime-Regelung zu vergüten.
(5) Hinsichtlich etwaiger Rechteeinräumungen (Nutzungsrechte) und Einwilligungen gilt im Verhältnis zwischen Bewerber*innen und Kunde – soweit nichts anderes vereinbart wird – Folgendes:
(a) Die etwaige Einräumung von Rechten und Befugnissen in Bezug auf die Abbildung von Bewerber*innen und in Bezug auf deren Darbietungen und Leistungen einschließlich etwaiger Einwilligung in die Herstellung und Verwendung von Bild-/Film-/Ton-Aufnahmen, insbesondere in deren Vervielfältigung, Verbreitung, Zurschaustellung, Veröffentlichung, öffentliche Zugänglichmachung, öffentliche Wahrnehmbarmachung, Sendung etc. erfolgt auf Grundlage der sich aus der Casting-Ausschreibung ergebenden Bedingungen direkt von Bewerber*in an den Kunden. Die Nutzung der Rechte und Befugnisse setzt die vollständige Zahlung des hierfür vereinbarten Honorars vom Kunden an Bewerber*in voraus.
(b) Urheberrechtliche Nutzungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) in Bezug auf die Fotografien oder etwaige Ton-/Bildaufnahmen (einschließlich Filmmaterial) sind seitens des Kunden vom jeweiligen Berechtigten (z.B. Fotografen bzw. Lichtbildner, Kameramann etc.) einzuholen.
V. Verantwortlichkeit für den Inhalt von Casting-Ausschreibungen
Kunde ist für den Inhalt von Casting-Ausschreibungen nach deren Freischaltung und Veröffentlichung verantwortlich.
VI. Haftung von Castin
(1) castin haftet nicht im Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Bewerber*in, insbesondere übernimmt Castin keinerlei Haftung für die Verfügbarkeit und die Mangelfreiheit der Leistung von Bewerber*innen. castin übernimmt insbesondere keine Haftung für Fehlverhalten, Schlechtleistung, Nichtleistung, Verzug etc. in Bezug auf die von Bewerber*innen gegenüber dem Kunden geschuldeten Leistungen und Tätigkeiten. castin übernimmt auch keine Haftung für sonstige Handlungen, Wettbewerbsverstöße und/oder Äußerungen von Bewerber*innen in der Öffentlichkeit und auch nicht für ein etwaiges Verheimlichen einer etwaigen Tätigkeit von Bewerber*innen für Konkurrenzunternehmen eines Kunden.
(2) castin haftet nur für etwaige Schäden im Vertragsverhältnis zwischen castin und Kunde und diesbezüglich nur für Schäden, die auf eigenem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Castin beruhen. Ansonsten ist die Haftung von castin ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die castin voll haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei vertrauen durfte.
(3) castin schuldet Bewerber*innen keine Vergütung/Gage. Die Vergütung/Gage der Bewerber*innen wird direkt von Kunde gegenüber Bewerber*innen bzw. Dessen Agentur geschuldet.
VII. Gegenleistung (Agenturvergütung)
(1) Castin wird im vertragsgegenständlichen Umfang für den Kunden tätig. Hierfür erhält sie eine Vergütung in Form eines im Einzelfall individuell abzustimmenden Projektpreises (z.B. Pauschalpreis oder Tagessatz) zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt.
(2) Alle vereinbarten Honorare sind Nettohonorare exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, welche zusätzlich anfällt.
(3) Erfolgt eine Stornierung seitens des Kunden ohne Vorliegen eines hierzu berechtigenden wichtigen Grundes, ist das die Agenturvergütung vollständig fällig.
(4) Eine Vertragsbeendigung - gleich aus welchem Grund - lässt den Vergütungsanspruch für bereits erbrachte (Teil-)Leistungen unberührt.
VIII. Künstlersozialabgabe
(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass ihn ggf. eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz trifft. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn er eines der in § 24 KSVG genannten Unternehmen betreibt und Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke seines Unternehmens zu nutzen. Darunter fallen insbesondere schauspielerische Leistungen und künstlerische Darbietungen bei Film-Drehs.
(2) Der Kunde ist für die Meldung und Abführung etwaiger Künstlersozialabgaben, sofern diese anfallen, verpflichtet. Es wird insoweit klargestellt, dass der Kunde derjenige ist, der die Leistung von Bewerber*innen direkt in Anspruch nimmt.
(3) castin ist im Zusammenhang mit der Buchung von Bewerber*innen über die E-Casting-Plattform weder Auftraggeber der Bewerber*innen, noch nutzt castin die Werke oder Leistungen, die Bewerber*innen im Falle der Buchung durch einen Kunden erbringen für eigene Unternehmenszwecke.
IX. Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Schriftform- oder Textformerfordernisses.
(2) Sofern zwischen Castin und Kunde individualvertraglich Regelungen schriftlich oder in Textform getroffen werden, die von den diesen Geschäftsbedingungen abweichen, haben diese individualvertraglichen Regelungen vor den allgemeinen Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen Vorrang. Die Geltung der Geschäftsbedingungen im Übrigen wird dadurch nicht berührt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder sich eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. zur Ausfüllung einer etwaigen Lücke eine wirksame bzw. durchführbare Regelung zu vereinbaren, die, soweit dies rechtlich möglich ist, wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollt haben und vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist am Sitz von Castin. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.